Schadengutachten
Nach einem Unfall
 
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Schadengutachten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall:
 

Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Lediglich bei offensichtlichem Bagatellschaden besteht keine Verpflichtung des gegnerischen Haftpflichtversicherers, die Kosten des Sachverständigen zu tragen. Auf das Vorliegen eines Bagatellschadens weisen die Sachverständigen die Geschädigten regelmäßig hin. Die Sachverständigen stehen für qualifizierte Schadengutachten nach den Richtlinien der IHK und des BVSK. Schadengutachten sind häufig unentbehrlich bei der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche.
 

Schadengutachten im Kaskoschaden:

Bei einem selbst verschuldetem Unfall hat der Kaskoversicherer das Recht, einen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Der Versicherungsnehmer muß hier das Weisungsrecht gemäß § 7 AKB beachten. Bezweifelt jedoch der Versicherungsnehmer die Höhe des durch die Versicherung festgestellten Schadens, hat er die Möglichkeit mit Hilfe der Schadenfeststellung durch einen eigenen Sachverständigen das Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB einzuleiten.

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 23. März 2006 )
 
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